A. Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
Mit dem Vertrag über die Europäische Union wurde in den EG-Vertrag in Titel VIII ein neues Kapitel eingefügt, das die allgemeine und berufliche Bildung betrifft (Art. 126 und 127 EGV). Damit wurde eine ausdrückliche, gegenüber den Mitgliedstaaten subsidiäre Zuständigkeit der Gemeinschaft in der Bildungspolitik begründet.
B. Kultur
Mit Titel IX Kultur wurde in Maastricht ein neuer Art. 128 in den EG-Vertrag eingefügt, der erstmals eine vertragliche Grundlage schafft, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen und zu ergänzen sowie mit Dritten zu fördern.
Siehe hierzu im einzelnen:
Handbook of cultural affairs in Europe/ Europäisches Kulturhandbuch. 2. Aufl. Baden-Baden: Nomos Verl. 1994.
Siehe auch: COMENIUS, ERASMUS, ERASMUS Mundus, Europäische Kommission, Europarat, GRUNDTIVG, JUGEND, LEONARDO DA VINCI, Programm für lebenslanges Lernen, TEMPUS